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Steuerreformgesetz 2020

 

Der Nationalrat hat am 19.9.2019 das Steuerrreformgesetz 2020 mit zwei sehr erfreulichen Änderungen für Menschen mit Behinderungen beschlossen. Die Änderungen wurden am 29.10.2019 im BGBl I Nr. 103/2019 verlautbart und sind somit am 30.10.2019 in Kraft getreten.

 

·         Erhöhung der jährlichen pauschalen Lohnsteuerfreibeträge wegen Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG)

Die seit 1988 nicht mehr valorisierten Lohnsteuerfreibeträge wurden maßgeblich, und zwar um 65 %, angehoben. Mit diesem Gesetzesbeschluss wurde ein Ausgleich des durch die langjährige Nichtvalorisierung entstandenen Wertverlustes geschaffen und eine langjährige KOBV Forderung endlich umgesetzt.

 
Die neuen jährlichen Freibeträge betragen

 


bei einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von



Freibetrag

25% bis 34%

€ 124,00

35% bis 44%

€ 164,00

45% bis 54%

€ 401,00

55% bis 64%

€ 486,00

65% bis 74%

€ 599,00

75% bis 84%

€ 718,00

85% bis 94%

€ 837,00

ab 95%

€ 1.198,00

 

 

und gelten bereits für das Jahr 2019

 

Die weitere KOBV-Forderung, diese Freibeträge auch zu berücksichtigen, wenn eine pflegebedingte Geldleistung bezogen wird, ist nach wie vor offen. Problematisch ist jedoch grundsätzlich, dass Personen, die auf Grund ihres geringen Einkommens keiner Steuerpflicht unterliegen, von der Geltendmachung behinderungsbedingter Ausgaben im Steuerrecht ausgeschlossen sind und daher keinen Nutzen aus der Gewährung von Freibeträgen ziehen können. Um Menschen mit Behinderungen, die nicht steuerpflichtig sind, zu entlasten ist es daher in einem weiteren Schritt dringend erforderlich, dass diese behinderungsbedingten Aufwendungen durch die Gewährung von Direktzahlungen berücksichtigt werden können.

 

 

Das Normverbrauchsabgabengesetz (§ 3) wurde dahingehend geändert, dass Menschen mit Behinderungen unter nachstehenden Voraussetzungen beim Kauf eines Kraftfahrzeuges von der Normverbrauchsabgabe befreit sind:

 

Menschen mit Mobilitätsbehinderungen sind zur Fortbewegung auf ihr Kraftfahrzeug angewiesen und ist dieses eine wichtige Voraussetzung für die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die nunmehr beschlossene Gesetzesänderung bringt eine bedeutende finanzielle Entlastung für Menschen mit Behinderungen und ist daher sehr zu begrüßen. 

 

Achtung!

 

Diese Änderung ist am 30.10.2019 in Kraft getreten.

 

Im Gesetzestext wird auf „Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge“ abgestellt, weshalb es für die Geltung der neuen Befreiungsbestimmung ausreichend sein wird, wenn der Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeuges (und nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages) nach dem Datum des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderung liegt. Die näheren Erläuterungen des Bundesministeriums für F inanzen zur praktischen Abwicklung liegen noch nicht vor.   

 

Für etwaige Fragen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen der KOBV-Sozialrechtsabteilung gerne zur Verfügung.