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An das
Bundesministerium für Gesundheit

Betrifft: Entwurf zur Novelle des Tabakgesetzes
              Stellungnahme des KOBV Österreich


Sehr geehrte Damen und Herren!

Der KOBV Österreich erlaubt sich, zu o.g. Entwurf nachstehende Stellungnahme zu erstatten:

Allgemeines:

Initiativen für einen umfassenden NichtraucherInnenschutz sind wichtig und grundsätzlich sehr zu begrüßen. Die derzeit geltenden gesetzlichen NichtraucherInnenschutzbestimmungen für die Gastronomie sind jedoch ausreichend und haben sich auch in der Praxis sehr bewährt. Ein Bedarf für eine gesetzliche Änderung besteht somit nicht und wird der Novellierungsentwurf, der in vielfacher Hinsicht, vor allem verfassungsrechtlich überschießend ist (Eingriff in die Privatautonomie, die Vereins- und Versammlungsfreiheit, Eigentumsrecht, Vertrauen auf Rechtssicherheit, etc.), somit ausdrücklich abgelehnt. Der Hinweis in den Erläuterungen, dass in einem großen Teil der Gastronomiebetriebe die bestehenden Vorschriften des Tabakgesetzes nicht eingehalten werden, zeigt allenfalls auf, dass die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu forcieren ist, was auch durchaus zu begrüßen wäre. Allfällige Lücken in der Vollziehung mit einer gesetzlichen Änderung schließen zu wollen, erscheint jedoch keinesfalls als der richtige Weg. Überdies gilt es zu bedenken, dass durch die geplante Maßnahme es insbesonders auch im ländlichen Bereich, wie Beispiele des benachbarten Auslands beweisen, zu Schließungen von Gastronomiebetrieben kommen wird. Dass dies angesichts der dramatischen Arbeitslosenzahlen ignoriert wird, kann nicht nachvollzogen werden. Auch die Widersprüchlichkeit staatlicher Regelungen (gesetzliches, allgemeines Rauchverbot im „öffentlichen“ und PRIVATEM (Vereine) Raum versus gesetzlicher Auftrag zur Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen gem.
§ 14 Abs. 1 TabMonG, die weit über tausend Menschen mit Behinderungen durch den Betrieb einer Tabaktrafik eine Existenzgrundlage bietet und zusätzlich zu einem beträchtlichen Steueraufkommen beiträgt) erscheint (verfassungs-)rechtlich relevant.


Ad Art. 1 Änderung des Tabakgesetzes:

Ad Z. 2 § 12:


Beabsichtigt ist, ein uneingeschränktes Rauchverbot in der Gastronomie einzuführen. Wie bereits ausgeführt, wird ein solches ausdrücklich abgelehnt. Zumindest sollte auch in der Gastronomie die Möglichkeit gegeben sein, wie in Hotels (§ 13 Abs. 2) einen Raucherraum einzurichten. Dass – wie in den Erläuterungen ausgeführt – Freiflächen eines Gastronomiebetriebes (Gastgärten) vom Rauchverbot nicht umfasst sind, sollte jedenfalls auch in die gesetzliche Regelung aufgenommen werden.
Gemäß Abs. 2 soll das Rauchverbot auch in Mehrzweckhallen und in jenen Räumen, in denen Vereinstätigkeiten, Versammlungen oder Veranstaltungen auch ohne Gewinnerzielungsabsicht abgehalten werden, auch wenn diese Räumlichkeiten nur für einen von vornherein bestimmten Personenkreis, insbesondere Vereinsmitglieder, zugänglich sind, gelten; davon miterfasst sollen auch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte sein.
Diese Regelung stellt einen Eingriff in die Vereins- und Versammlungsfreiheit gemäß Art. 12 StGG und Art. 11 MRK dar und wird ausdrücklich abgelehnt. Der VfGH versteht den Gesetzesvorbehalt des Art. 12 StGG als „Ausführungsvorbehalt“ und leitet daraus ab, dass im Prinzip jede Verletzung des jeweiligen Ausführungsgesetzes – Vereinsgesetz und Versammlungsgesetz – eine Verletzung des Grundrechts selbst darstellt. Die Ausübung der Vereinsfreiheit umfasst neben der Freiheit der Vereinsbildung auch die Freiheit der Vereinstätigkeit. Ein Verein, der von Zigarrenrauchern, Pfeifenrauchern, o.ä. gegründet wurde, könnte jedoch seiner Vereinstätigkeit gar nicht mehr nachkommen und somit den Vereinszweck an sich nicht mehr erfüllen, wenn in den Räumlichkeiten des Vereins selbst nicht mehr geraucht werden darf.
Auch darf in diesem Zusammenhang die Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung nicht außer Acht gelassen werden. Abgesehen vom „Täter“ (Raucher) ist auch der Eigentümer/Besitzer (=Vorstand des Vereines) des Vereinslokales dafür verantwortlich und damit strafbar, wenn das normierte Rauchverbot nicht eingehalten wird. Somit müsste sicher gestellt werden, dass es eine „Rund um die Uhr“ Überwachung des Vereinslokales gibt, die Verstöße gegen das Gesetz unterbindet. Für rechtstreue und freiwillig tätige FunktionärInnen von Vereinen ist dieses Haftungsrisiko unzumutbar und würde diese Regelung zu einer (gewollten ?) Zerstörung des österreichischen Vereinswesens führen.
Es sollte jedenfalls in der Privatautonomie des Vereins und seiner Mitglieder bleiben, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob in den eigenen Vereinsräumlichkeiten geraucht werden darf oder nicht.
Dieser Eingriff in privateste Sphären des menschlichen Zusammenseins (eben im Rahmen von Vereinen) stellt einen (weiteren ?) verfassungsrechtlich bedenklichen Schritt zur staatlichen Kontrolle einerseits und zum Öffnen von Möglichkeiten zum Denunziantentum (z.B. pol. Parteien und ihnen nahestehende Vereine) dar.
Nicht nachvollziehbar ist auch, warum auch in Festzelten ein Rauchverbot gelten sollte, obwohl es sich dabei nicht um eine geschlossene Räumlichkeit handelt. Wie bei Freiflächen sollten auch Festzelte nicht vom Rauchverbot umfasst sein. Eine deutliche Klarstellung sollte auch in Bezug auf die Textierung von § 12 Abs. 2 letzter Satz erfolgen in Bezug auf (überdachte) Räume im Freien (z.B. Gastgärten mit lediglich horizontaler Überdachung), die als „nicht ortsfeste Einrichtung“ „z.B. Schanigärten) gesehen werden könnten, da ja nur saisonal und „mobil“ errichtet.


Ad Z 3 § 13 Abs. 3:

Gemäß § 13 Abs. 3 sind Tabaktrafiken vom Rauchverbot ausgenommen, wenn sie nicht auch Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt sowie das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Als Beispiel für diese Aufgaben der Daseinsvorsorge wird in den Erläuterungen nur die verpflichtende Abholstelle für Paketzustelldienste genannt. Diese Regelung ist zu unbestimmt, und lässt offen, ob z.B. auch der Verkauf von Zeitungen unter den Begriff der Daseinsvorsorge fällt. Grundsätzlich sollen Tabaktrafiken weiterhin vom Rauchverbot ausgenommen werden, auch wenn sie als Postpartner fungieren und sonstige Handelsware vertreiben.

Ad Art. 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988/§ 124 b Z 268:

Die vorgesehene steuerliche Prämie in Höhe von 10 % zur Abgeltung von Investitionsmaßnahmen, die auf Grund der derzeit geltenden Regelungen getroffen werden mussten, ist bei weitem zu gering, um die vom Gesetzgeber verursachten finanziellen Nachteile für Gastronomieunternehmen auszugleichen. Diese Prämie sollte jedenfalls auf 50 % angehoben werden.

Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen

Präsident Mag. Michael Svoboda
Generalsekretärin Dr. Regina Baumgartl
Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich