Logo: Oberösterreichischer Kriegsopfer- und Behindertenverband


Änderungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

(BGBl. I Nr. 57/2015)

 

Im Bereich der Rentenleistungen für Kriegsbeschädigte und deren Hinterbliebene nach dem KOVG 1957 tritt mit 1.7.2015 der erste Teil eines Reformpaketes in Kraft, durch das grundlegende Vereinfachungen im System der Rentenadministration umgesetzt werden sollen.

 

Nachstehende Änderungen treten mit 1.7.2015 in Kraft:

 

  • Einkommensabhängige Zusatzrente für Kriegsbeschädigte ab einer MdE von 50 % (§ 12 Abs. 2 KOVG)

Künftig gibt es nur mehr eine Zusatzrente bis zur Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes.

Dadurch wird neben einer Reduktion des Berechnungsaufwandes auch ein höheres Rentenniveau (bis zu € 18,70 mehr) erreicht.

Bei laufendem Bezug einer Zusatzrente soll die Bemessung der Rente nach den neuen Kriterien amtswegig erfolgen und ist somit in diesen Fällen keine Antragstellung erforderlich. Bezieher einer Grundrente, die auf Grund der Neuregelung eine Zusatzrente erhalten können, wird diese Leistung bei Antragstellung innerhalb von 6 Monaten rückwirkend ab dem Inkrafttreten gewährt (§ 113 i).

 

  • Familienzulage (§ 16 Abs. 1 KOVG)

Künftig soll die Familienzulage (dzt. € 84,60), die Schwerbeschädigten auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen gebührt, immer ungekürzt zur Auszahlung gelangen. Bei laufendem Bezug einer Familienzulage wird diese Änderung von Amts wegen berücksichtigt.

 

  • Wegfall der Anrechnung der Gebührnisse für das Sterbevierteljahr bei Hinterbliebenen (§ 113 k)

Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind derzeit auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen (§ 48 Abs. 1 letzter Satz KOVG). Künftig soll keine Anrechnung dieser Gebührnisse mehr erfolgen und die Hinterbliebenenrente in voller Höhe angewiesen werden. Im Gegenzug dazu entfällt der Anspruch auf Sterbegeld (§ 47 KOVG) in diesen Fällen.

 

Die weiteren im Reformpaket enthaltenen Änderungen treten erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung feststellt, dass die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmung gegeben sind.

Insbesondere geht es dabei um den Entfall von Neubemessungen von einkommensabhängigen Leistungen. Die derzeitige Rechtslage, wonach die verschiedenen einkommensabhängigen Rentenleistungen für Beschädigte und Hinterbliebene auf Antrag oder von Amts wegen bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen und zum Jahreswechsel jeweils neu zu bemessen sind, verursacht einen hohen EDV- und Verwaltungsaufwand. Um diesen zu vermeiden, wird in Hinkunft die Leistungsabwicklung in der Form erfolgen, dass anstelle der jeweiligen Erhöhungen der Einzelleistungen die zuletzt zuerkannten einkommensunabhängigen und einkommensabhängigen Rentenleistungen zu einem Leistungsbetrag zusammengefasst werden und dieser Leistungsbetrag wird jährlich im Ausmaß der Ausgleichszulagen-Richtsatzerhöhung valorisiert.

 

Es handelt sich dabei im Detail um nachstehende Änderungen (Datum des Inkrafttretens abhängig von der Erlassung der Verordnung des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz):

  • Zusammenfassung der dem Versorgungsberechtigten für den Monat vor dem Inkrafttreten betragsmäßig zuerkannten Rentenleistungen und sonstigen wiederkehrenden Geldleistungen zu einem Leistungsbetrag und Valorisierung dieses Leistungsbetrages ab 1.1. des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres im Ausmaß der Erhöhung des Ausgleichszulagen-Richtsatzes (§ 113 j Abs. 1 Z 1 und 2).

 

  • Keine Neubemessungen von einkommensabhängigen Rentenleistungen auf Antrag und von Amts wegen mehr (§ 113 j Abs. 1 Z 3).

 

  • Keine Erhöhungen der Alterszulage gemäß § 11 Abs. 2 und 3, der Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 11 a und des Kleider- und Wäschepauschales gemäß § 20 a mehr (§ 113 j Abs. 1 Z 4).

 

  • Anträge und Erhöhungsanträge auf Beschädigtengrundrente, Pflege- und Blindenzulage und Diätkostenzuschuss bleiben weiterhin möglich. Anträge auf sonstige Rentenleistungen für Beschädigte zu bereits geltend gemachten Ansprüchen können nicht mehr eingebracht werden (§ 113 j Abs. 1 Z 5).

 

  • Personen, die erstmals Ansprüche nach dem KOVG erheben, stehen bei der Erstantragstellung sämtliche Leistungen offen (§ 113 j Abs. 1 Z 6).

 

  • Bei vor dem Inkrafttreten eingebrachten Anträgen ist über den Zeitraum bis zum Inkrafttreten abzusprechen (§ 113 j Abs. 1 Z 7).

 

  • Wird eine nach dem Inkrafttreten beantragte zusätzliche Rentenleistung zuerkannt oder eine Rentenleistung neu bemessen, ist der Leistungsbetrag neu festzusetzen, der dann die Basis für die nächste Anpassung bildet (§ 113 j Abs. 1 Z 8).

 

  • Der vom Pflichtversicherten (§ 68) vor dem Inkrafttreten zu leistende Versicherungsbeitrag (§ 74 Abs. 1) ist in dieser Höhe auch ab dem Inkrafttreten und in den Folgejahren zu leisten (§ 113 j Abs. 1 Z 9).